Impressum auf TikTok: Pflicht für Creator & Unternehmen
Ab wann dein TikTok Account ein Impressum braucht, und wie du deine Privatadresse aus einem viralen Profil heraushältst.
Wann brauchen YouTube-Kanäle ein Impressum? Pflichtangaben für Creator, wie du deine Privatadresse schützt.


Kurze Antwort
Ja, sobald dein YouTube-Kanal geschäftsmäßig ist, brauchst du ein Impressum. Ein klickbarer Link im Info-Bereich deines Kanals genügt, wenn er in höchstens zwei Klicks zu den vollständigen Angaben führt. Für Videoanbieter kommen zwei Pflichtangaben dazu, die fast alle vergessen: dein Sitzland und die zuständige Landesmedienanstalt. Eine Rundfunklizenz brauchst du dagegen praktisch nie, die Schwelle liegt bei 20.000 gleichzeitigen Nutzern. Und deine Zahlungsadresse bei AdSense ist eine zweite Baustelle, die mit dem Impressum nichts zu tun hat.
Was du in diesem Artikel erfährst
Beim Impressum auf YouTube liegt die eigentliche Schwierigkeit nicht darin, ob du eines brauchst. Sie liegt im Inhalt. YouTube-Kanäle sind rechtlich Videoangebote, und dafür verlangt das Gesetz zwei Angaben mehr als bei einer normalen Website. Dazu kommt eine Frage, die im Netz regelmäßig falsch beantwortet wird: die nach der Rundfunklizenz. Beides klären wir hier, zusammen mit der Frage, wie du dabei deine Wohnadresse aus dem Netz hältst.
Paragraf 5 Absatz 1 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste zu einer Anbieterkennzeichnung. Ein YouTube-Kanal ist ein solcher Dienst. Entscheidend ist das Wort geschäftsmäßig, nicht gewerbsmäßig. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist keine Voraussetzung, es reicht ein auf Dauer angelegtes Angebot mit wirtschaftlichem Bezug.
Praktisch heißt das: Sobald dein Kanal monetarisiert ist, Affiliate-Links in den Videobeschreibungen stehen, du bezahlte Kooperationen zeigst, eigene Produkte verkaufst oder auf eine Firmenwebsite verlinkst, brauchst du ein Impressum. Ein angemeldetes Gewerbe ist dafür nicht nötig.
Impressum nötig
Monetarisierte Kanäle jeder Größe. Kanäle mit Affiliate-Links, Sponsoring oder Produktplatzierungen. Unternehmenskanäle, auch reine Imagekanäle ohne Verkauf. Kanäle, die Merchandise, Kurse oder Beratung bewerben. Kanäle, die auf eine Firmenwebsite oder einen Shop verlinken. Vereine und Nebengewerbe.
Kein Impressum nötig
Rein private Kanäle ohne wirtschaftlichen Bezug. Also Familienvideos, nicht gelistete Uploads für den Freundeskreis, das Hobbyprojekt ohne Monetarisierung und ohne Werbepartner. Sobald der Kanal ins Partnerprogramm aufgenommen wird, kippt die Einordnung.
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist nach Paragraf 33 Absatz 2 DDG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Praktisch häufiger sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände, die Kosten verursachen, lange bevor eine Behörde tätig wird.
Die Grundangaben nach Paragraf 5 DDG sind dieselben wie bei jeder Website. Du brauchst deinen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen, kein Pseudonym und keinen Kanalnamen, dazu eine ladungsfähige Anschrift. Ein Postfach genügt ausdrücklich nicht. Dazu kommen eine E-Mail-Adresse und eine zweite Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, also in der Regel eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular. Bei Gesellschaften kommen Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Registereintrag dazu, bei vorhandener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch diese.
Der Teil, den die meisten YouTube-Impressen nicht enthalten, steht in Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 8 DDG. Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen zusätzlich zwei Dinge nennen.
1. Den Mitgliedstaat, der für dich Sitzland ist
In der Praxis Deutschland. Die Angabe steckt zwar meist schon in deiner Anschrift, wird von den Aufsichtsbehörden aber als eigenständige Angabe verstanden.
2. Die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde
Das ist die Landesmedienanstalt deines Bundeslandes, mit Namen und Anschrift. Welche das ist, klären wir im nächsten Abschnitt.
Die Medienanstalt Hessen nennt Web-TV, Video-Influencer und YouTube-Kanäle ausdrücklich als betroffene Angebote. Es handelt sich also nicht um eine Randnorm für Fernsehsender, sondern um geltendes Recht für normale Creator.
Offen bleibt, ab wann ein Kanal als audiovisueller Mediendienst gilt. Das Gesetz nennt keine Schwelle. In der Gesetzesbegründung werden grobe Richtwerte genannt, die in der Beratungspraxis zitiert werden: mehr als fünf abrufbare Videos, mehr als 500 Abonnenten oder mehr als 500.000 Abrufe. Behandle das als Orientierung, nicht als Grenze, an der du dich entlanghangeln kannst. Eine davon reicht bereits aus, und die Werte sind schnell erreicht.
Kurz sortiert: Der Europäische Gerichtshof hat am 21. Februar 2018 in der Rechtssache C-132/17 entschieden, dass ein reiner Werbevideokanal auf YouTube kein audiovisueller Mediendienst ist, weil sein Zweck rein kommerziell und nicht informierend, unterhaltend oder bildend ist. Wenn dein Kanal ausschließlich Produktwerbung zeigt, kann das für dich sprechen. Sobald du daneben informierst oder unterhältst, greift die Einordnung wieder.
Kommt dein Kanal darüber hinaus journalistisch-redaktionell daher, also mit Beiträgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen sollen, verlangt Paragraf 18 Absatz 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Bei Nachrichten-, Politik- und Rechercheformaten ist das der Regelfall, bei reinen Unterhaltungs- oder Tutorialkanälen eher nicht. Das ist eine Einzelfallfrage, keine Pauschalregel.
Medienaufsicht ist in Deutschland Ländersache. Es gibt deshalb keine zentrale Bundesbehörde, sondern 14 Landesmedienanstalten für die 16 Bundesländer. Hamburg und Schleswig-Holstein teilen sich eine, Berlin und Brandenburg ebenfalls.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Anbieters. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg formuliert das für ihren Bereich so: Sie beaufsichtigt Anbieter von Telemedien, die ihren Sitz in Berlin oder Brandenburg haben. Für dein Impressum heißt das, du trägst die Anstalt deines Bundeslandes mit Namen und Anschrift ein. Für einen Anbieter mit Sitz in Berlin sieht das so aus:
Beispielangabe im Impressum
Zuständige Aufsichtsbehörde
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Kleine Präsidentenstraße 1
10178 Berlin
Sitzland: Deutschland
Hier steckt ein Punkt, den viele Creator übersehen. Mit der Angabe der Landesmedienanstalt gibst du zwangsläufig preis, in welchem Bundesland du sitzt. Zusammen mit deiner ladungsfähigen Anschrift, die ohnehin ins Impressum muss, ergibt das ein sehr konkretes Bild deines Wohnorts, wenn du von zu Hause aus arbeitest.
Eine Einschränkung, die ehrlich dazugehört: Bei Einzelunternehmern ohne eigenständige Niederlassung ist nicht in jedem Fall eindeutig, ob der Wohnsitz oder eine gemietete Geschäftsadresse den Sitz bestimmt. Wenn du deine Adresse verlegst und dabei das Bundesland wechselst, frag im Zweifel bei der Anstalt nach, die du angeben willst. Die Auskunft ist kostenlos und schneller als eine Abmahnung.
Diese Frage geistert seit Jahren durch die Creator-Szene und wird meist zu dramatisch beantwortet. Die kurze Antwort lautet: fast immer nein.
Zulassungspflichtig wird ein Angebot erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Es muss journalistisch-redaktionell gestaltet sein, und es muss einem Sendeplan folgen, also mindestens zwei unterschiedliche, vorher geplante Sendungen zu festen Zeiten enthalten. Das trifft auf Livestreams mit festem Programmschema zu, nicht auf einen Kanal, der Videos zum Abruf hochlädt. Ein reines Video-on-Demand-Angebot ist kein Rundfunk.
Und selbst wenn beides zuträfe, greift die Bagatellgrenze aus Paragraf 54 Absatz 1 Nummer 2 MStV. Zulassungsfrei bleiben Angebote, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen. Entscheidend ist die Zahl der gleichzeitigen Zuschauer, nicht die Abonnentenzahl und nicht die Gesamtabrufe.
Der Unterschied in einem Satz: 20.000 gleichzeitige Zuschauer in einem Livestream sind eine andere Größenordnung als 20.000 Abonnenten. Ein Kanal mit 200.000 Abonnenten, der Videos zum Abruf veröffentlicht, liegt regelmäßig unter der Schwelle, weil nie 20.000 Menschen gleichzeitig zusehen.
Wenn du dir unsicher bist, musst du nicht raten. Nach Paragraf 54 Absatz 1 Satz 2 MStV bestätigt die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das ist der saubere Weg für alle, die planbar wachsen und keine Überraschung erleben wollen.
Wichtig zur Abgrenzung: Die Zulassungsfrage und die Impressumsfrage sind unabhängig voneinander. Auch ein Kanal, der nie eine Lizenz braucht, muss ein vollständiges Impressum haben. Und auch ein Kanal, der eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Schublade hat, muss die Landesmedienanstalt trotzdem im Impressum nennen. Die Behörde ist Aufsicht, nicht nur Lizenzgeber.
YouTube hat kein eigenes Impressum-Feld. Du arbeitest deshalb mit einem Link, und der muss zwei Bedingungen erfüllen: Er muss als Impressum erkennbar sein und in höchstens zwei Klicks zu den vollständigen Angaben führen. Die Aufsichtsbehörden verlangen eine unmittelbare und ständige Erreichbarkeit ohne wesentliche Zwischenschritte.
In vier Schritten
Die Beschriftung ist kein Detail. Ein Link, der nur Kontakt heißt, erfüllt die Anforderung nach leichter Erkennbarkeit nicht zuverlässig. Wer beides braucht, setzt zwei Links.
Zur Frage, ob ein Link auf eine externe Seite überhaupt genügt, gibt es für YouTube keine höchstrichterliche Entscheidung. Für Instagram hat das Oberlandesgericht Hamburg am 21. Mai 2026 in der Sache 15 U 99/24 entschieden, dass ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link auf eine Seite mit vollständigem Impressum ausreicht und kein separates Impressum in der Plattform selbst nötig ist. Die Begründung stellt auf die Erwartung des durchschnittlichen Plattformnutzers ab und ist auf YouTube übertragbar. Eine Garantie ist das nicht, weil es sich um eine Entscheidung zu einer anderen Plattform handelt. Mehr dazu steht im Beitrag zum Impressum bei Instagram.
Zwei Punkte noch, die regelmäßig schiefgehen. Erstens: Ein Impressum nur in der Videobeschreibung reicht nicht, weil es dann nicht kanalweit erreichbar ist. Umgekehrt schadet ein zusätzlicher Hinweis dort nicht. Zweitens: Der alte Verweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung gehört seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr ins Impressum. Die Plattform wurde eingestellt, ein Link darauf führt Verbraucher in die Irre und ist abmahnfähig. Wenn du dein Impressum vor 2025 geschrieben hast, prüf diese Zeile.
Hier trennen sich zwei Dinge, die oft vermischt werden. Das Impressum ist öffentlich und für jeden sichtbar. Deine Zahlungsadresse bei AdSense ist es nicht, sie liegt nur Google vor. Trotzdem hängen beide zusammen, sobald du monetarisierst.
Sobald dein Kanal die Mindesteinnahmen für die Bestätigung erreicht, verschickt Google eine sechsstellige PIN per Post an deine hinterlegte Zahlungsadresse. Der Versand dauert im Schnitt drei bis vier Wochen. Ab Erstellung der PIN hast du vier Monate Zeit, die Adressbestätigung abzuschließen. Passiert das nicht, wird die Monetarisierung deines Kanals deaktiviert.
Praktische Folge: Die Adresse, die du bei AdSense hinterlegst, muss postalisch zuverlässig funktionieren. Ein Brief, der ins Leere läuft, kostet dich am Ende die Monetarisierung. Wenn du deine Wohnadresse nicht nutzen willst, brauchst du eine Adresse, bei der tatsächlich jemand die Post annimmt und dich informiert. Ein anonymer Briefkasten ist dafür ungeeignet.
Für das öffentliche Impressum gilt eine strengere Anforderung. Dort muss eine ladungsfähige Anschrift stehen, an die sich auch förmliche Zustellungen richten können. Ein Postfach erfüllt das nicht. Ein c/o vor einer fremden Adresse ist ebenfalls kein Freifahrtschein, die Bedingungen dafür haben wir im Beitrag zur c/o Adresse im Impressum aufgeschrieben.
Was funktioniert, ist eine gemietete Geschäftsadresse, sofern sie ladungsfähig ist. Es muss also ein Team vor Ort sein, das deine Post und förmliche Zustellungen entgegennimmt. Dieselbe Adresse kannst du dann für beides nutzen: als Anschrift im Impressum und als Zahlungsadresse bei AdSense, an die der PIN-Brief geht.
Die Kosten dafür sind eine normale Betriebsausgabe und mindern deinen Gewinn, wie im Beitrag zum virtuellen Büro und der Steuer beschrieben. Wenn du als Kleinunternehmer startest, findest du die Besonderheiten bei den Pflichtangaben im Beitrag zum Impressum für Kleinunternehmer.
Dein Kanal-Impressum ohne deine Wohnadresse
Eine ladungsfähige Berliner Geschäftsadresse mit echtem Team vor Ort, das deine Post annimmt. Auch den PIN-Brief von Google. Aktiv in fünf Minuten, monatlich kündbar.
Teeberg sitzt in der Kollwitzstraße 76 in Berlin Prenzlauer Berg. Kein anonymer Briefkasten, sondern Büroräume mit Team, das deine Post entgegennimmt. Für ein Impressum brauchst du eine Adresse, die als offizielle Firmenanschrift taugt.
Postanschrift
ab 28 Euro/Monat
Geschäftsadresse als Postanschrift, Empfang deiner Post und physische Weiterleitung. Für Einzelpersonen, die eine seriöse Adresse brauchen.
Virtual Office meistgewählt
ab 63 Euro/Monat
Offizielle Firmenanschrift für Handelsregister und Impressum, täglicher dokumentenechter Scan deiner Post, Büroraum auf Abruf sowie Empfang und Lagerung.
All inclusive Virtual Office
ab 239 Euro/Monat
Alles aus dem Virtual Office plus 4 Stunden Meetingraum pro Monat und eine eigene Berliner Telefonnummer. Praktisch, wenn du auch geschäftliche Anrufe nicht über deine private Nummer laufen lassen willst.
* Preise bei jährlicher Zahlweise, zzgl. USt., Stand 2026. Monatliche Zahlweise möglich.
Weiterführende Artikel
Ja, sobald dein Kanal geschäftsmäßig genutzt wird. Auf die Größe kommt es nicht an. Entscheidend ist der wirtschaftliche Bezug, also Monetarisierung, Affiliate-Links, bezahlte Kooperationen, eigene Produkte oder ein Link auf deine Firmenwebsite. Ein rein privater Kanal ohne jeden dieser Punkte ist frei. Ein angemeldetes Gewerbe ist keine Voraussetzung.
YouTube hat kein eigenes Impressum-Feld. Du setzt deshalb im Info-Bereich deines Kanals einen Link, der eindeutig mit Impressum oder Anbieterkennzeichnung beschriftet ist und auf eine Seite mit den vollständigen Angaben führt. Er muss in höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Ein Hinweis allein in der Videobeschreibung genügt nicht, weil er dann nicht kanalweit erreichbar ist.
In aller Regel nicht. Zulassungspflichtig wird ein Angebot erst, wenn es journalistisch-redaktionell gestaltet ist und einem Sendeplan mit mindestens zwei vorher geplanten Sendungen folgt. Ein Kanal mit Videos zum Abruf erfüllt das nicht. Zusätzlich greift die Bagatellgrenze aus Paragraf 54 Absatz 1 Nummer 2 MStV: Zulassungsfrei bleiben Angebote mit weniger als 20.000 gleichzeitigen Nutzern im Durchschnitt von sechs Monaten. Auf Antrag bestätigt dir die Landesmedienanstalt die Zulassungsfreiheit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die deines Bundeslandes, mit Namen und Anschrift. Es gibt 14 Landesmedienanstalten für 16 Bundesländer, weil Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein sich jeweils eine teilen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Anbieters. Für einen Sitz in Berlin ist es die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Kleine Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin. Zusammen mit der Behörde musst du auch dein Sitzland nennen.
Ja, wenn du eine ladungsfähige Geschäftsadresse nutzt. Ein Postfach reicht nicht, weil dorthin keine förmlichen Zustellungen möglich sind. Ein Pseudonym oder nur der Kanalname genügen ebenfalls nicht, dein ausgeschriebener Name muss rein. Eine gemietete Geschäftsadresse mit Team vor Ort erfüllt die Anforderung und kann gleichzeitig als Zahlungsadresse für den PIN-Brief von AdSense dienen.
Rechtlich nichts, praktisch viel. Sobald dein Kanal die Mindesteinnahmen erreicht, schickt Google eine sechsstellige PIN per Post an deine Zahlungsadresse. Der Versand dauert im Schnitt drei bis vier Wochen, und du hast ab Erstellung der PIN vier Monate Zeit für die Bestätigung. Sonst wird die Monetarisierung deaktiviert. Deine Zahlungsadresse ist nicht öffentlich, muss aber postalisch zuverlässig funktionieren. Wer beides über dieselbe Geschäftsadresse löst, hat nur eine Baustelle statt zwei.
In einem 15-minütigen Telefonat klären wir alle deine Fragen und führen dich gerne gemeinsam durch die Schritte zum Virtual Office





