Impressum auf TikTok: Pflicht für Creator & Unternehmen
Ab wann dein TikTok Account ein Impressum braucht, und wie du deine Privatadresse aus einem viralen Profil heraushältst.
Welche Angaben ins Vereinsimpressum gehören, welche Vorstandsmitglieder genannt werden müssen. Und Private angaben vermeiden.


Kurze Antwort
Fast jede Vereinswebsite braucht ein Impressum. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür keine Voraussetzung, es reicht ein dauerhaft angelegtes Angebot. Rein gehören der Vereinsname mit dem Zusatz e. V., eine ladungsfähige Anschrift, die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nach Paragraf 26 BGB, Registergericht und Registernummer sowie eine E-Mail-Adresse. Der häufigste Fehler ist dabei nicht eine fehlende Angabe, sondern eine verwechselte Adresse: Ein Verein führt drei verschiedene Adressen, und nur eine davon gehört ins Impressum.
Was du in diesem Artikel erfährst
Vereine behandeln das Impressum oft als Formsache und tragen die Adresse ein, unter der sie gerade erreichbar sind. Meistens ist das die Wohnung des Vorsitzenden. Damit steht die Privatanschrift einer ehrenamtlich tätigen Person dauerhaft im Netz, obwohl der Verein selbst der Anbieter ist. Dazu kommt eine Besonderheit, die es in dieser Form bei keiner anderen Rechtsform gibt: Der Verein führt drei Adressangaben nebeneinander, und die Begriffe werden regelmäßig durcheinandergeworfen. Genau dort setzen wir an.
Zwei Normen greifen nebeneinander. Paragraf 5 Absatz 1 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste zur Anbieterkennzeichnung. Paragraf 18 Absatz 1 MStV verlangt Name, Anschrift und bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten von allen Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
Der für Vereine entscheidende Punkt steckt im Wort geschäftsmäßig. Es bedeutet nicht gewerbsmäßig. Die Medienanstalt Hessen definiert es als nachhaltiges, auf Dauer angelegtes Angebot und stellt ausdrücklich klar, dass eine Gewinnerzielungsabsicht dafür nicht nötig ist. Die Medienanstalt für Baden-Württemberg hält in ihrem Leitfaden zur Impressumspflicht fest, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Entgeltlichkeit des Dienstes selbst ankommt. Eine Vereinswebsite, die dauerhaft online steht, erfüllt das praktisch immer.
Impressum nötig
Die dauerhaft erreichbare Vereinswebsite, auch ohne Shop und ohne Werbung. Der öffentliche Instagram- oder Facebook-Auftritt des Vereins. Newsletter und Vereinszeitung im Netz. Seiten für Spenden und Mitgliederwerbung. Vereine mit Zweckbetrieb, Sponsoring oder Bandenwerbung ohnehin.
Kein Impressum nötig
Der geschlossene Mitgliederbereich ohne öffentlichen Zugang, eine reine Chatgruppe unter Mitgliedern, ein einmaliger Aushang. Sobald etwas öffentlich abrufbar ist und dauerhaft online bleibt, kippt die Einordnung.
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit. Sowohl Paragraf 33 Absatz 2 DDG als auch Paragraf 115 MStV sehen dafür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Praktisch relevanter sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände, die Kosten verursachen, lange bevor eine Behörde überhaupt hinschaut. Gemeinnützigkeit schützt davor nicht.
Hier liegt der Kern des Problems. Ein Verein führt drei Adressangaben nebeneinander, die unterschiedlichen Zwecken dienen und nicht identisch sein müssen. Wer sie gleichsetzt, trägt entweder zu wenig oder das Falsche ins Impressum.
1. Der Sitz laut Satzung
Paragraf 57 Absatz 1 BGB verlangt, dass die Satzung den Sitz des Vereins nennt. Dafür genügt die Gemeinde, also zum Beispiel Berlin. Eine vollständige Postanschrift muss dort nicht stehen. Der Satzungssitz entscheidet, welches Amtsgericht das Vereinsregister führt und wo der Gerichtsstand liegt.
2. Die zustellungsfähige Vereinsanschrift beim Registergericht
Beim Antrag auf Eintragung verlangt das Gericht zusätzlich eine konkrete Anschrift, unter der der Verein erreichbar ist. Das Land Berlin formuliert das für das zuständige Amtsgericht Charlottenburg ausdrücklich als Angabe der zustellungsfähigen Vereinsanschrift. Sie dient der Erreichbarkeit gegenüber dem Gericht und ist nicht Teil der öffentlichen Registereintragung.
3. Die ladungsfähige Anschrift im Impressum
Diese Adresse steht öffentlich auf eurer Website. Sie besteht aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach genügt ausdrücklich nicht, weil dorthin keine förmlichen Zustellungen möglich sind.
Daraus folgt etwas, das viele Vereine überrascht: Zieht die Geschäftsstelle innerhalb derselben Gemeinde um, muss die Satzung nicht geändert werden. Betroffen sind nur die Anschrift beim Registergericht und das Impressum. Soll dagegen der Sitz in eine andere Gemeinde wandern, ist das eine Satzungsänderung mit Mitgliederversammlung, Beschluss und neuer Eintragung, und in der Regel wechselt damit auch das zuständige Registergericht.
Und noch etwas ist wichtig: Die Anschrift im Impressum ist die des Vereins, nicht die des Vorstands. Es gibt keine Vorschrift, nach der die Privatanschriften der Vorstandsmitglieder öffentlich im Impressum stehen müssten. Genau dieser Irrtum ist der Grund, warum in unzähligen Vereinsimpressen die Wohnadresse einer ehrenamtlich tätigen Person steht.
Die Pflichtangaben ergeben sich aus Paragraf 5 Absatz 1 DDG in Verbindung mit Paragraf 18 Absatz 1 MStV. Für einen eingetragenen Verein sieht die Liste so aus.
| Angabe | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Name und Rechtsform | Der Name genau so, wie er im Vereinsregister steht, mit dem Zusatz e. V. Der Zusatz ist bei eingetragenen Vereinen nach Paragraf 65 BGB Teil des Namens. |
| Ladungsfähige Anschrift | Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Kein Postfach. Es ist die Anschrift des Vereins, nicht die des Vorstands. |
| Vertretungsberechtigter Vorstand | Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands nach Paragraf 26 BGB, mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen. Details dazu im nächsten Abschnitt. |
| Registergericht und Nummer | Das Amtsgericht, das euer Vereinsregister führt, plus die VR-Nummer. Beispiel: Amtsgericht Charlottenburg, VR 12345 B. |
| E-Mail und zweiter Kanal | Eine E-Mail-Adresse plus eine weitere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, in der Regel eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular. |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Nur, wenn eine erteilt wurde. Viele rein ideelle Vereine haben keine. Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht ins Impressum. |
| Aufsichtsbehörde | Nur bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten. Das Finanzamt ist keine Aufsichtsbehörde in diesem Sinne, auch nicht bei gemeinnützigen Vereinen. |
Zwei Angaben, die häufig zu Unrecht auftauchen, könnt ihr streichen. Die Steuernummer hat im Impressum nichts verloren, gemeint ist ausschließlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Und der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist überholt, die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt.
Ein Sonderfall betrifft Vereine mit eigener Redaktion. Betreibt ihr ein journalistisch-redaktionelles Angebot, also etwa eine Vereinszeitung im Netz, ein Newsportal oder einen Blog mit Beiträgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen sollen, verlangt Paragraf 18 Absatz 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Diese Person muss ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein. Ein reiner Terminkalender mit Spielergebnissen erfüllt das nicht, ein regelmäßig redaktionell betreutes Vereinsmagazin schon. Das ist eine Einzelfallfrage.
Paragraf 26 BGB regelt, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat. Der Umfang dieser Vertretungsmacht kann durch die Satzung beschränkt werden. Genau darin liegt der Punkt, den viele Vereinsimpressen falsch machen.
Zu nennen sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, nicht alle Personen, die sich im Verein Vorstand nennen. Viele Satzungen unterscheiden zwischen einem geschäftsführenden Vorstand nach Paragraf 26 BGB und einem erweiterten Vorstand oder Beirat ohne Vertretungsmacht. Nur die erste Gruppe gehört ins Impressum.
So findet ihr es heraus: Schaut in euren Vereinsregisterauszug. Dort ist eingetragen, wer Vorstand ist und wie die Vertretungsmacht ausgestaltet ist, also ob einzeln oder gemeinschaftlich vertreten wird. Wer dort steht, gehört ins Impressum. Wer nur in der Satzung als erweiterter Vorstand auftaucht, nicht.
Beim Namen gilt: ausgeschrieben, Vorname und Nachname, keine Abkürzung und kein Funktionskürzel. Die Privatanschrift der Vorstandsmitglieder ist dagegen keine Pflichtangabe. Die Medienanstalt Hessen führt für juristische Personen Name, Rechtsform, Anschrift der Niederlassung und die Vertretungsberechtigten auf. Die Anschrift bezieht sich auf den Verein.
Was viele Vorstände nicht wissen: Ein Teil dieser Daten ist ohnehin öffentlich. Seit dem 1. August 2022 sind Registerauszüge über das gemeinsame Registerportal kostenlos abrufbar. Im Vereinsregister stehen die Vorstandsmitglieder mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Der Wohnort ist dabei die Gemeinde, nicht die Straße. Die vollständige Wohnanschrift wird also erst durch ein falsch aufgesetztes Impressum öffentlich.
An der Impressumspflicht ändert die fehlende Registereintragung nichts. Der nicht eingetragene Verein ist genauso Anbieter seiner Website wie der e. V. Was sich ändert, sind die Angaben und die Haftung.
Weggelassen werden Registergericht und Registernummer, weil es sie nicht gibt, und der Zusatz e. V., den nur eingetragene Vereine führen dürfen. Es bleiben der vollständige Vereinsname, die ladungsfähige Anschrift, die vertretungsberechtigten Personen und die Kontaktdaten. Wer als vertretungsberechtigt gilt, ergibt sich dann allein aus eurer Satzung, weil kein Registerauszug es belegt. Umso wichtiger ist eine saubere Regelung dort.
Der Haftungsunterschied: Paragraf 54 BGB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts neu gefasst und gilt in dieser Form seit dem 1. Januar 2024. Nach Absatz 1 sind auf nicht wirtschaftliche Vereine ohne Registereintragung die Vorschriften der Paragrafen 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt aber scharf: Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gegenüber einem Dritten vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich, und handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. Wer für einen nicht eingetragenen Verein einen Vertrag über die Website oder die Geschäftsadresse unterschreibt, steht dafür also mit seinem Privatvermögen ein.
Ein zweiter Unterschied betrifft das Transparenzregister. Für eingetragene Vereine nach Paragraf 21 BGB erstellt die registerführende Stelle nach Paragraf 20a GwG anhand der Vereinsregisterdaten automatisch eine Eintragung, eine eigene Meldung entfällt. Nicht eingetragene Vereine sind von dieser Automatik nicht erfasst und müssen im Einzelfall selbst prüfen, ob sie mitteilungspflichtig sind. Was das Transparenzregister mit eurer Geschäftsadresse zu tun hat, steht im Beitrag zum Transparenzregister und der Geschäftsadresse.
Der typische Ablauf: Der Verein wird gegründet, jemand muss eine Adresse angeben, der oder die Vorsitzende stellt die eigene Wohnung zur Verfügung. Das funktioniert, solange die Person im Amt bleibt. Beim nächsten Vorstandswechsel muss die Adresse an drei Stellen nachgezogen werden, und bis dahin steht eine fremde Wohnanschrift im Netz.
Was rechtlich verlangt wird, ist nicht die Wohnung des Vorstands, sondern eine Anschrift, unter der der Verein tatsächlich erreichbar ist. Ein Postfach fällt aus, weil dorthin keine förmlichen Zustellungen möglich sind. Ein c/o vor einer fremden Adresse ist kein Freifahrtschein, die Bedingungen dafür haben wir im Beitrag zur c/o Adresse im Impressum aufgeschrieben.
Wo die Grenze verläuft, hat der Bundesgerichtshof am 7. Juli 2023 im Verfahren V ZR 210/22 deutlich gemacht. Die Adresse eines reinen Postdienstleisters genügt danach nicht als ladungsfähige Anschrift, weil es nicht auf die bloße Möglichkeit der Zustellung ankommt, sondern darauf, dass der Adressat dort tatsächlich zu erreichen ist. Entscheidend ist also nicht, ob Post ankommt, sondern ob dort jemand für euch empfangsbereit ist. Fragt einen Anbieter deshalb konkret, ob er auch förmliche Zustellungen für euch entgegennimmt.
Was in der Praxis funktioniert, ist eine gemietete Geschäftsadresse mit Team vor Ort. Sie löst gleich mehrere Probleme auf einmal: Die Anschrift bleibt gleich, auch wenn der Vorstand wechselt. Post landet nicht im privaten Briefkasten. Und ihr könnt dieselbe Adresse für das Impressum und für die Erreichbarkeit gegenüber dem Registergericht verwenden.
Zwei Punkte solltet ihr vorher klären. Erstens: Der Satzungssitz und die Geschäftsadresse müssen zusammenpassen. Eine Berliner Adresse für einen Verein mit Satzungssitz in München ist keine saubere Lösung, weil der Sitz das Registergericht bestimmt. Wollt ihr den Sitz verlegen, ist das ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Zweitens: Ob euer Registergericht eine gemietete Adresse als zustellungsfähige Vereinsanschrift akzeptiert, entscheidet es im Einzelfall. Ein kurzer Anruf beim Registergericht vor der Anmeldung erspart eine Zwischenverfügung.
Falls euer Verein daneben wirtschaftlich tätig ist, etwa über einen Zweckbetrieb, sind die Kosten für die Adresse eine normale Betriebsausgabe. Wie das steuerlich funktioniert, steht im Beitrag zum virtuellen Büro und der Steuer. Und wenn euer Verein auch auf Instagram aktiv ist, gilt dort dieselbe Pflicht wie auf der Website, nachzulesen im Beitrag zum Impressum bei Instagram.
Eine Vereinsadresse, die den Vorstandswechsel überlebt
Eine ladungsfähige Berliner Geschäftsadresse mit echtem Team vor Ort, das eure Post annimmt. Kein privater Briefkasten, keine Adressänderung bei jeder Neuwahl. Aktiv in fünf Minuten, monatlich kündbar.
Teeberg sitzt in der Kollwitzstraße 76 in Berlin Prenzlauer Berg. Kein anonymer Briefkasten, sondern Büroräume mit Team, das eure Post entgegennimmt. Für ein Vereinsimpressum braucht ihr eine Adresse, die als offizielle Anschrift taugt.
Postanschrift
ab 28 Euro/Monat
Geschäftsadresse als Postanschrift, Empfang eurer Post und physische Weiterleitung. Für kleine Vereine, die vor allem eine seriöse Adresse brauchen.
Virtual Office meistgewählt
ab 63 Euro/Monat
Offizielle Anschrift für Register und Impressum, täglicher dokumentenechter Scan eurer Post, Büroraum auf Abruf sowie Empfang und Lagerung. Praktisch, wenn mehrere Vorstandsmitglieder die Post sehen sollen.
All inclusive Virtual Office
ab 239 Euro/Monat
Alles aus dem Virtual Office plus 4 Stunden Meetingraum pro Monat und eine eigene Berliner Telefonnummer. Der Meetingraum deckt Vorstandssitzungen und kleine Mitgliederversammlungen ab.
* Preise bei jährlicher Zahlweise, zzgl. USt., Stand 2026. Monatliche Zahlweise möglich.
Weiterführende Artikel
In aller Regel ja. Die Impressumspflicht knüpft nicht an Gewinn oder Umsatz an. Die Medienanstalt Hessen versteht unter geschäftsmäßig ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes Angebot und stellt klar, dass eine Gewinnerzielungsabsicht dafür nicht nötig ist. Unabhängig davon greift Paragraf 18 Absatz 1 MStV für alle Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Eine dauerhaft öffentliche Vereinswebsite erfüllt das.
Nein, nur die vertretungsberechtigten. Paragraf 26 BGB regelt, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und die Satzung kann den Umfang dieser Vertretungsmacht beschränken. Wer nur als erweiterter Vorstand oder Beirat ohne Vertretungsmacht tätig ist, gehört nicht ins Impressum. Maßgeblich ist, wer im Vereinsregister als Vorstand mit Vertretungsmacht eingetragen ist.
Nein. Die geforderte Anschrift ist die des Vereins, nicht die der handelnden Personen. Für juristische Personen verlangt das Gesetz Name, Rechtsform, die Anschrift der Niederlassung und die Vertretungsberechtigten. Die Vorstandsmitglieder werden mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen genannt, eine Privatanschrift ist keine Pflichtangabe. Eine Ausnahme ist der Verantwortliche nach Paragraf 18 Absatz 2 MStV bei journalistisch-redaktionellen Angeboten, dort verlangt das Gesetz Name und Anschrift.
Die Impressumspflicht bleibt, die Angaben schrumpfen. Registergericht, Registernummer und der Zusatz e. V. fallen weg, alles andere bleibt. Wichtiger ist die Haftung: Nach Paragraf 54 Absatz 2 BGB haftet aus einem Rechtsgeschäft im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit der Handelnde persönlich, bei mehreren Handelnden als Gesamtschuldner. Diese Fassung gilt seit dem 1. Januar 2024.
Ja, wenn sie ladungsfähig ist. Es muss also jemand vor Ort sein, der Post und förmliche Zustellungen für euch entgegennimmt. Der Bundesgerichtshof hat am 7. Juli 2023 im Verfahren V ZR 210/22 entschieden, dass die Adresse eines reinen Postdienstleisters nicht genügt, weil es nicht auf die bloße Möglichkeit der Zustellung ankommt, sondern auf die tatsächliche Erreichbarkeit. Ein Postfach scheidet aus demselben Grund aus. Klärt vorab mit dem Anbieter, ob er förmliche Zustellungen annimmt, und mit eurem Registergericht, ob es die Adresse als zustellungsfähige Vereinsanschrift akzeptiert.
Nur, wenn sich die Gemeinde ändert. Paragraf 57 Absatz 1 BGB verlangt in der Satzung den Sitz des Vereins, und dafür genügt der Ort. Zieht die Geschäftsstelle innerhalb derselben Gemeinde um, betrifft das nur die Anschrift beim Registergericht und euer Impressum. Ein Wechsel in eine andere Gemeinde ist dagegen eine Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung und neuer Eintragung, und in der Regel wechselt damit auch das zuständige Registergericht.
In einem 15-minütigen Telefonat klären wir alle deine Fragen und führen dich gerne gemeinsam durch die Schritte zum Virtual Office




